Die Arbeit wird im Vertrag als unregelmässig bezeichnet (auf Abruf) und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein geregeltes Einkommen garantiert wird. Aus der aufgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 9. März 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Telefon-Interviewerin tätig ist und dass es sich um eine Beschäftigung auf Abruf handelt. Die Normalarbeitszeit im Betrieb wurde mit 40 Stunden angegeben. Ihr Stundenlohn beträgt Fr. 18.06 plus 12% Ferienentschädigung, 2% Krankenentschädigung und 8,33% 13. Monatslohn/Gratifikation.