2. - Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab 4. März 2005 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. Aus den Akten ist Folgendes zu entnehmen: Die Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 3. Juli 2001 bei der Firma B. Gemäss Arbeitsvertrag vom 2. April 2001 ist sie als nebenamtliche Mitarbeiterin im Stundenlohn angestellt. Die Arbeit wird im Vertrag als unregelmässig bezeichnet (auf Abruf) und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein geregeltes Einkommen garantiert wird.