Diese Rechtsprechung wird im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des seco (KS-ALE) B 46-48 aufgenommen und in dem Sinne zusammengefasst, als bei überjährigen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist. Damit von einer Normalarbeitszeit ausgegangen werden kann, dürfen die Beschäftigungsschwankungen in den einzelnen Monaten des Arbeitsverhältnisses im Beobachtungszeitraum von 12 Monaten im Verhältnis zu den im Monatsdurchschnitt geleisteten Arbeitsstunden höchstens 20% nach unten oder nach oben ausmachen.