Gleich verhielt es sich in dem in ARV 1995 Nr. 5 S. 45 publizierten Urteil, in welchem die Schwankungen ähnlich wie in dem in BGE 107 V 59 beurteilten Fall ausfielen. Diese Rechtsprechung wird im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung des seco (KS-ALE) B 46-48 aufgenommen und in dem Sinne zusammengefasst, als bei überjährigen Arbeitsverhältnissen grundsätzlich auf einen Beobachtungszeitraum der letzten 12 Monate des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist.