Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse auch unter Art. 14 Abs. 2 AVIG einen Anspruch. Die Versicherte verzichtete auf eine Stellungnahme. (...) Aus den Erwägungen: 1.- Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass der Versicherte ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG), wobei als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG), während teilweise Arbeitslosigkeit u. a. dann vorliegt, wenn der Versicherte eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit.