Dagegen erhob die Versicherte Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine normale Arbeitszeit lasse sich nicht ermitteln, weshalb ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu verneinen sei. Dagegen reichte A Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. (...) Mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 teilte das Gericht den Parteien mit, dass es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter dem Aspekt der Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 2 AVIG prüfe. Die Parteien konnten dazu Stellung nehmen. Mit Schreiben vom 5. Januar 2006 verneinte die Arbeitslosenkasse auch unter Art. 14 Abs. 2 AVIG einen Anspruch.