| | Entscheid: | A arbeitet seit 2. April 2001 bei der Firma B. Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 9. März 2005 handelt es sich dabei um eine Arbeit auf Abruf. Eine vertragliche Normalarbeitszeit ist nicht vereinbart und eine Kündigung ist nicht ausgesprochen. Am 4. März 2005 meldete sich A zur Arbeitsvermittlung an und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung vom 24. März 2005 lehnte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfalls ab. Dagegen erhob die Versicherte Einsprache.