{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-291_2006-02-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3083", "Checksum": "961886ab2e1a590c460dc196a70ccfd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 291", "2006 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.02.2006 S 05 291 (2006 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2bis AVIG. 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Da jedoch die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Arbeitslosenentschädigung im März 2005 gestellt hat, ist gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AVIG ein allfälliger Anspruch erst ab diesem Zeitpunkt zu prüfen. 4.- Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund dieser veränderten Einkommenslage per 1. Januar 2005 die Beschwerdeführerin Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang einer Arbeitstätigkeit von 80% hat, wie sie dies geltend macht, weil sie gezwungen ist, ihre unselbständige Erwerbstätigkeit zu erweitern. Demnach ist zu prüfen, ob bei ihr von einer teilweisen Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG auszugehen ist, soweit ihre Arbeitstätigkeit diesen Prozentsatz unterschreitet. In diesem Fall kann sie sich auf Art. 14 Abs. 2 AVIG berufen, der die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit wie folgt regelt: Von der Erfüllung der Beitragszeit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität (Art. 8 ATSG) oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Beschwerdeführerin kann sich wegen der beschriebenen Änderung des Unterhaltsbeitrages per 1. Januar 2005 gemäss Urteil des Amtsgerichtes Hochdorf vom 15. Dezember 2004 auf Art. 14 Abs. 2 AVIG im Rahmen \"ähnlicher Gründe\" berufen, da sie zur Sicherung ihres Existenzminimums auf die Erhöhung ihres bisherigen Arbeitspensums auf 80% gezwungen ist. Mit der Einreichung des Gesuches im März 2005 hat sie die einjährige Frist zur Geltendmachung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt. Ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist daher ab März 2005 grundsätzlich auch nach Art. 14 Abs. 2 AVIG zu prüfen. Art. 23 Abs. 2bis AVIG hält Folgendes fest: Haben Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, so bestimmt sich der versicherte Verdienst auf Grund des erzielten Lohnes und des um den Beschäftigungsgrad gekürzten Pauschalansatzes (vgl. dazu Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, KS-ALE, Januar 2003 C 39-41). Dieser Pauschalansatz berechnet sich nach Art. 41 AVIV und beträgt für die Beschwerdeführerin, die über eine Berufslehre als Coiffeuse mit Meisterprüfung verfügt, gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV Fr. 127.- im Tag. Die Meisterprüfung ändert nichts an dieser Einteilung, da diese Zusatzausbildung nicht mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist, wie dies für den höheren Ansatz gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV verlangt wäre. Die Arbeitslosenkasse hat für die Monate März bis Dezember 2005 die Berechnung gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. b und Art. 23 Abs. 2bis AVIG vorgenommen und diese am 13. Januar 2006 zu den Gerichtsakten gegeben. Dazu ist vorab zu bemerken, dass der Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens der Einspracheentscheid bildet, der an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung tritt. Für die richterliche Beurteilung eines Falles sind daher grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides massgebend (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Sich erst später verwirklichende Tatsachen sind jedoch insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE 99 V 102 mit Hinweisen). Vorliegend datiert der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2005. Im Rahmen dieses Verfahrens kann somit ein Anspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur bis zu diesem Zeitpunkt überprüft werden. Die von der Vorinstanz für die Monate März bis Mai 2005 aufgelegten Berechnungen vom 13. Januar 2006 sind korrekt erfolgt. Es kann darauf verwiesen werden. Bis zu diesem Zeitpunkt entfällt aber ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil die Beschwerdeführerin in diesen Monaten mehr verdient hat, als sie Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen könnte. In diesem Sinne ist die Beschwerde somit abzuweisen. Hingegen zeigen die weiteren Berechnungen der Beschwerdegegnerin für die folgenden Monate Juni bis Dezember 2005, dass die Beschwerdeführerin einzig im Dezember 2005 ein Einkommen erzielte, das unter den möglichen Leistungen der Arbeitslosenversicherung für diesen Monat war, so dass ein anrechenbarer Verdienstausfall vorliegt und daher auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gegeben ist. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit sie ab dem Monat Dezember 2005 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der Beschwerdeführerin prüft. Es kann hier auf die genannten Berechnungen vom 13. Januar 2006 verwiesen werden. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 13. Mai 2005 abzuweisen ist. Die Sache ist jedoch zur Neuberechnung der Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AVIG ab Dezember 2005 im Sinne der Erwägungen zu überweisen. |"}