{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-02-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-291_2006-02-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3083", "Checksum": "961886ab2e1a590c460dc196a70ccfd3"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 291", "2006 II Nr. 36"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 16.02.2006 S 05 291 (2006 II Nr. 36)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 14 Abs. 2, Art. 23 Abs. 2bis AVIG. 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Die Arbeit wird im Vertrag als unregelmässig bezeichnet (auf Abruf) und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass kein geregeltes Einkommen garantiert wird. Aus der aufgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 9. März 2005 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Telefon-Interviewerin tätig ist und dass es sich um eine Beschäftigung auf Abruf handelt. Die Normalarbeitszeit im Betrieb wurde mit 40 Stunden angegeben. Ihr Stundenlohn beträgt Fr. 18.06 plus 12% Ferienentschädigung, 2% Krankenentschädigung und 8,33% 13. Monatslohn/Gratifikation. Vom 1. März 2003 bis 29. Februar 2004 belief sich der Jahresverdienst auf Fr. 23484.50 und vom 1. März 2004 bis 28. Februar 2005 auf Fr. 27628.90. Am 6. März 2005 stellte sie Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, weil ab Januar 2005 ihre Unterhaltsbeiträge, welche sie von ihrem Exmann erhielt, von Fr. 1000.- auf Fr. 300.- reduziert wurden und weil die Firma zuwenig Arbeit habe. Sie lebe daher unter dem Existenzminimum. Sie gab an, 80% arbeiten zu wollen. Das aufgelegte Urteil des Amtsgerichtes Hochdorf vom 15. Dezember 2004 bestätigt die Reduktion der Alimente von Fr. 1000.- auf Fr. 300.-. Aus dem Schreiben des Amtsgerichts Hochdorf vom 25. Juli 2005 ergibt sich zudem, dass sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diese Alimentenreduktion wehren konnte, obschon dadurch ihr Einkommen unter das Existenzminimum zu liegen kam. Sowohl im Einspracheentscheid wie auch in der Vernehmlassung, auf die hier verwiesen wird, legt die Vorinstanz im Einzelnen dar, dass die Schwankungen des Einkommens nach oben und nach unten zu hoch seien, so dass sich keine normale Arbeitszeit ermitteln lasse und deshalb ein anrechenbarer Arbeitsausfall zu verneinen sei. Sie ging dabei von den Monaten März 2004 bis Februar 2005 aus. In diesem Zeitraum erzielte die Beschwerdeführerin Fr. 27628.80 brutto. Das Durchschnittseinkommen lag damit bei Fr. 2302.40 pro Monat, das Maximum lag bei Fr. 3296.35, das Minimum bei Fr. 1358.-. Dies entspricht einer Abweichung vom Durchschnitt von 43,17% nach oben und 41,02% nach unten. Daraus ergibt sich, dass die Arbeitseinsätze auch über einen längeren Zeitraum nicht konstant waren, was die Beschwerdeführerin auch masslich nicht bestreitet. Es lässt sich somit keine individuelle, normale Arbeitszeit ermitteln. Ob sich vorliegend das Arbeitsverhältnis als (uneigentliche) Teilzeitarbeit oder als Arbeit auf Abruf qualifiziert, spielt keine Rolle (Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5.Aufl. Zürich 1992, N. 18 zu Art. 319 OR; Leuzinger-Naef Susanne, Flexibilisierte Arbeitsverhältnisse im Sozialversicherungsrecht, in: Soziale Sicherheit [CHSS] 1998 S. 127). Wesentlich ist dabei, dass ihre Arbeitsleistung im Rahmen von einheitlichen vertraglichen Bindungen erfolgt und nicht mit jedem Einsatz wieder neu begründet wird. Sie richtet sich ohne Zusicherung eines durchschnittlichen oder minimalen Beschäftigungsgrades nach der anfallenden Arbeit. Die zitierte Rechtsprechung findet daher Anwendung (ARV 2002 S. 106). Die Anspruchsberechtigung wegen fehlenden anrechenbaren Arbeitsausfalls wurde somit von der Vorinstanz unter diesem Aspekt vorliegend zu Recht verneint. 3.- Die Beschwerdeführerin macht nun aber geltend, durch die Reduktion der Unterhaltsbeiträge per 1. Januar 2005 von Fr. 1000.- auf Fr. 300.- habe sich ihre Situation verändert. Sie müsse seither unter ihrem Existenzminimum leben, zumal auch die Arbeit bei der B wirtschaftlich bedingt abgenommen habe. In ihrem am 6. März 2005 eingereichten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab sie an, 80% arbeiten zu wollen, um ihr Existenzminimum zu decken. Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen abgewiesen mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung bezüglich Unterhalt eingegangen sei, die den finanziellen und persönlichen Verhältnissen und somit auch den eigenen entspreche. Diese Feststellung entspricht nicht den Tatsachen. Wie sich sowohl aus dem Abänderungsurteil vom 15. Dezember 2004 Ziffer 1 des Urteilsspruchs des Amtsgerichtes Hochdorf ergibt, ging das Amtsgericht bei der Beschwerdeführerin von einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 2500.- aus. Wie sich aus dem Schreiben des Amtsgerichts vom 25. Juli 2005 weiter ergibt, war sich das Gericht bewusst, dass die Beschwerdeführerin nach der Reduktion kein existenzsicherndes Einkommen mehr haben würde. Die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1000.- auf Fr. 300.- per 1. Januar 2005 war jedoch aufgrund der verschlechterten finanziellen Verhältnisse des Exmannes unumgänglich und musste von der Beschwerdeführerin aus Kostengründen akzeptiert werden, da gemäss Rechtsprechung nicht in das Existenzminimum des Unterhaltsverpflichteten eingegriffen werden darf (vgl. BGE 128 III 257; BGE 123 III 1; Ingeborg Schwenzer, Prax. Komm. N 25 zu Art. 129 ZGB). Mit dieser Vereinbarung wurde somit nur auf das Existenzminimum des Exmannes Rücksicht genommen und es wurde in Kauf genommen, dass die Beschwerdeführerin unter dem Existenzminimum leben muss, wenn ihr Verdienst unter Fr. 2500.- inklusive Ausbildungszulage fällt. Gleichzeitig zeigen die von der Vorinstanz aufgelisteten Bruttoverdienste der Beschwerdeführerin für die Monate Januar und Februar 2005, dass diese kein existenzsicherndes Einkommen erreicht hat. In den Monaten März, April und Mai 2005 dagegen gemäss Bescheinigung über den Zwischenverdienst der Arbeitgeberin vom 7. April, 9. Mai und 6. Juni 2005"}