Da Dr. B die Diagnose eines POS am 11. März 2003 gestellt hat, ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass die in der Folge stattgefundenen Arzt-Patienten-Kontakte eben der Behandlung dieses POS dienten. Somit ist davon auszugehen, dass hier auch die Behandlung vor dem 9. Lebensjahr von A begonnen wurde. Damit wurden die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV-Anhang erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die IV-Stelle zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Leistungen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang auszurichten. |