Somit kann auch die Abgabe dieses Mittels nicht als verlässliches Kriterium herangezogen werden, um den Beginn einer Behandlung zu markieren. Einem Kinderarzt, welcher sich für die Problematik des kindlichen POS besonders interessiert und die entsprechenden Fortbildungen besucht, was Dr. B von sich behauptet, darf die Kompetenz attestiert werden, für Abklärung, Diagnosestellung und Betreuungskonzept zuständig zu sein. Da Dr. B die Diagnose eines POS am 11. März 2003 gestellt hat, ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass die in der Folge stattgefundenen Arzt-Patienten-Kontakte eben der Behandlung dieses POS dienten.