Unter fachrichterlicher Mitwirkung kann dagegen festgehalten werden, dass keine wissenschaftlich anerkannten Kriterien verfügbar sind, wonach die Behandlung eines kindlichen POS (heute auch ADHS genannt) einer absoluten Mindestzahl an psychotherapeutischen Sitzungen entsprechen muss. Solche formalistischen Kriterien verlangt auch die Rechtsprechung nicht. Hinsichtlich der Medikation mit Ritalin ist es zudem nicht so, dass diese ab Anbeginn einer Betreuung verabreicht werden muss. Somit kann auch die Abgabe dieses Mittels nicht als verlässliches Kriterium herangezogen werden, um den Beginn einer Behandlung zu markieren.