Aufgrund dieser Tatsache sei somit eindeutig ersichtlich, dass die adäquate Behandlung nicht vor Vollendung des 9. Lebensjahres eingeleitet worden sei. b) Im Schreiben vom 18. Januar 2005 führte Dr. B aus, er habe beim Beschwerdeführer die fachärztliche Behandlung am 11. März 2003 übernommen. In regelmässigen Zeitabständen (1-3 Monate) habe er die aufgrund des POS vorliegenden Schwierigkeiten (Impulsivität, mangelnde Planungsfähigkeit, geringe Aufmerksamkeit) primär verhaltenstherapeutisch angegangen.