404 GgV-Anhang bestanden (BGE 122 V 123 Erw. 3c/cc). Sodann geht es nicht an, bei festgestellter Behandlungsbedürftigkeit bereits eine Behandlung im Verordnungssinne anzunehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die erforderliche Bestimmtheit verlieren und Ziff. 404 GgV-Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion praktisch nicht mehr erfüllen könnte (BGE 122 V 124 Erw. 4c). 2. - a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, die Beschwerde richte sich vor allem gegen das Argument, seine Behandlung könne nicht als spezifische Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 anerkannt werden.