Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Geburtsgebrechen in einer Liste im Anhang (Art. 1 Abs. 2 GgV). Unter Ziff. 404 GgV-Anhang werden folgende psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände anerkannt: kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind.