Am 7. Juni 2005 erhob Dr. med. B für den Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, es treffe nicht zu, dass in seiner Praxis eine sogenannte kleine Psychotherapie durchgeführt worden sei. Die von ihm durchgeführte Behandlung setze eine genaue Kenntnis der Störung und der gängigen Therapieformen voraus, um konkrete Handlungsanleitungen geben zu können, die den Patienten befähigten, mit seinen Störungen umgehen zu können. Die IV-Stelle hielt an der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. Aus den Erwägungen: 1. - a)