{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-281_2005-08-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2664", "Checksum": "85c2b738e53bdfda8aa334a24969c33a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 281", "2005 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.08.2005 S 05 281 (2005 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 IVG; Ziff. 404 GgV-Anhang. Geburtsgebrechen POS. Erfordernis der Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres als Anspruchsvoraussetzung. Auslegung des Begriffs der fachspezifischen Behandlung. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "76ac23c8c781175567c7172d686e2642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.08.2005 S 05 281 (2005 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 13 IVG; Ziff. 404 GgV-Anhang. Geburtsgebrechen POS. Erfordernis der Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres als Anspruchsvoraussetzung. Auslegung des Begriffs der fachspezifischen Behandlung. | Invalidenversicherung\n\n begleitend zu einer Ritalinbehandlung. Die in seiner Praxis durchgeführte Behandlung setze eine genaue Kenntnis der Störung und der gängigen Therapieformen voraus, um konkrete Handlungsanleitungen geben zu können, die den Patienten befähigten, mit seinen organischen Störungen umgehen zu können. Es handle sich somit um eine spezifische Behandlung eines Facharztes und keineswegs um eine \"kleine Psychotherapie\", wie sie von jedem Grundversorger durchgeführt werden könne. Bei einer Ablehnung dieser Behandlung gehe er davon aus, dass eine klare Rechtsungleichheit zwischen verschiedenen Arztgruppen geschaffen werde. Dagegen verweist die IV-Stelle auf ihren Einspracheentscheid. Im Schreiben vom 18. Januar 2005 habe Dr. B angegeben, den Beschwerdeführer in regelmässigen Zeitabständen (1-3 Monate) behandelt zu haben. Um ein POS fachgerecht zu behandeln, sei jedoch eine intensive Psychotherapie von mindestens 26 Sitzungen pro Jahr durch einen Facharzt notwendig. Daraus erhelle, dass die von Dr. B eingeleitete Behandlung alle 1-3 Monate nicht ausreichend gewesen sei und daher nicht als adäquate Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 anerkannt werden könne. Dies werde noch dadurch untermauert, dass Dr. B die Behandlung des Beschwerdeführers ab 1. Juni 2004 (somit nach Vollendung des 9. Lebensjahres) dem Psychologen C übertragen habe. Aufgrund dieser Tatsache sei somit eindeutig ersichtlich, dass die adäquate Behandlung nicht vor Vollendung des 9. Lebensjahres eingeleitet worden sei. b) Im Schreiben vom 18. Januar 2005 führte Dr. B aus, er habe beim Beschwerdeführer die fachärztliche Behandlung am 11. März 2003 übernommen. In regelmässigen Zeitabständen (1-3 Monate) habe er die aufgrund des POS vorliegenden Schwierigkeiten (Impulsivität, mangelnde Planungsfähigkeit, geringe Aufmerksamkeit) primär verhaltenstherapeutisch angegangen. Da sich im Verlaufe der gestiegenen schulischen Anforderungen die Situation zugespitzt habe, sei einerseits eine Weiterbetreuung durch den Fachpsychologen als auch eine medikamentöse Behandlung mit Ritalin notwendig gewesen. c) Der versicherte Knabe vollendete das 9. Altersjahr am 24. November 2003. Unbestritten ist, dass Dr. B die Diagnose vor diesem Datum, nämlich am 11. März 2003, gestellt hat. Streitig ist somit allein, ob der Behandlungsbeginn vor diesem Datum liegt. Dabei kommt es darauf an, was man unter Behandlung versteht. Aus dem Bericht vom 9. August 2004 an die IV-Stelle geht hervor, dass in der Schule vor allem die Lese- und Schreibschwäche wie eine hohe Vergesslichkeit aufgefallen war. Der Knabe könne sich schlecht organisieren. Im Beiblatt vom 28. Juni 2004 erklärte Dr. B, dass er im Anschluss an die Diagnosestellung vom 11. März 2003 die Behandlung begonnen habe. Im Schreiben vom 18. Januar 2005 macht Dr. B geltend, er sei das Problem verhaltenstherapeutisch angegangen und habe den Knaben in Zeitabständen von 1-3 Monaten behandelt. Im Arztbericht vom 9. August 2004 ersuchte er nebst Übernahme der Kosten seiner Betreuung auch jene bei Dr. C ab 3. Juni 2004 für zwei Jahre mit den Therapiezielen: Besserung des Selbstwertgefühls, konkrete Hilfestellung zur Planung und Durchführung von schulischen Aufgaben (verhaltenstherapeutischer Ansatz). Die IV-Stelle geht davon aus, dass eine fachgerechte Behandlung eines POS eine intensive Psychotherapie von mindestens 26 Sitzungen pro Jahr durch einen Facharzt notwendig macht. Dabei geht sie nach rein abstrakten Kriterien vor, nämlich der Sitzungsfrequenz, welche mindestens zwei Sitzungen pro Monat betragen müsse sowie der Abgabe von Ritalin. Unter fachrichterlicher Mitwirkung kann dagegen festgehalten werden, dass keine wissenschaftlich anerkannten Kriterien verfügbar sind, wonach die Behandlung eines kindlichen POS (heute auch ADHS genannt) einer absoluten Mindestzahl an psychotherapeutischen Sitzungen entsprechen muss. Solche formalistischen Kriterien verlangt auch die Rechtsprechung nicht. Hinsichtlich der Medikation mit Ritalin ist es zudem nicht so, dass diese ab Anbeginn einer Betreuung verabreicht werden muss. Somit kann auch die Abgabe dieses Mittels nicht als verlässliches Kriterium herangezogen werden, um den Beginn einer Behandlung zu markieren. Einem Kinderarzt, welcher sich für die Problematik des kindlichen POS besonders interessiert und die entsprechenden Fortbildungen besucht, was Dr. B von sich behauptet, darf die Kompetenz attestiert werden, für Abklärung, Diagnosestellung und Betreuungskonzept zuständig zu sein. Da Dr. B die Diagnose eines POS am 11. März 2003 gestellt hat, ist naheliegenderweise davon auszugehen, dass die in der Folge stattgefundenen Arzt-Patienten-Kontakte eben der Behandlung dieses POS dienten. Somit ist davon auszugehen, dass hier auch die Behandlung vor dem 9. Lebensjahr von A begonnen wurde. Damit wurden die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV-Anhang erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher gutzuheissen und die IV-Stelle zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Leistungen aufgrund des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang auszurichten. |"}