{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-26", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-281_2005-08-26.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2664", "Checksum": "85c2b738e53bdfda8aa334a24969c33a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 281", "2005 II Nr. 35"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.08.2005 S 05 281 (2005 II Nr. 35)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 13 IVG; Ziff. 404 GgV-Anhang. Geburtsgebrechen POS. Erfordernis der Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres als Anspruchsvoraussetzung. Auslegung des Begriffs der fachspezifischen Behandlung. | Invalidenversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:02", "Checksum": "76ac23c8c781175567c7172d686e2642", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.08.2005 S 05 281 (2005 II Nr. 35)\nRegeste:\nArt. 13 IVG; Ziff. 404 GgV-Anhang. Geburtsgebrechen POS. Erfordernis der Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres als Anspruchsvoraussetzung. Auslegung des Begriffs der fachspezifischen Behandlung. | Invalidenversicherung\n\n\n| Entscheid: | Der am 24. November 1994 geborene A wurde am 24. Juni 2004 bei der IV-Stelle wegen eines POS angemeldet. Mit Verfügung vom 26. August 2004 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab. Dagegen erhoben die Eltern von A Einsprache. Zur Begründung führten sie an, die Diagnose eines angeborenen psychoorganischen Syndroms bei normaler Intelligenz sei bei A schon vor mehreren Jahren gestellt worden. Danach habe eine ärztliche Psychotherapie stattgefunden. Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2005 lehnte die IV-Stelle die Übernahme von medizinischen Massnahmen ab. Am 7. Juni 2005 erhob Dr. med. B für den Versicherten Verwaltungsgerichtsbeschwerde und machte geltend, es treffe nicht zu, dass in seiner Praxis eine sogenannte kleine Psychotherapie durchgeführt worden sei. Die von ihm durchgeführte Behandlung setze eine genaue Kenntnis der Störung und der gängigen Therapieformen voraus, um konkrete Handlungsanleitungen geben zu können, die den Patienten befähigten, mit seinen Störungen umgehen zu können. Die IV-Stelle hielt an der Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest. Aus den Erwägungen: 1. - a) Nach Art. 13 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen medizinischen Massnahmen. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist. Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen. Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen. Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 1 Abs. 1 GgV). Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Geburtsgebrechen in einer Liste im Anhang (Art. 1 Abs. 2 GgV). Unter Ziff. 404 GgV-Anhang werden folgende psychische Erkrankungen und schwere Entwicklungsrückstände anerkannt: kongenitale Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psychosyndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor Vollendung des 9. Altersjahres behandelt worden sind. Nach Verwaltungspraxis und Rechtsprechung gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV-Anhang als erfüllt, wenn vor Vollendung des 9. Altersjahres mindestens Störungen des Verhaltens im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, des Antriebes, des Erfassens (perzeptive, kognitive oder Wahrnehmungsstörungen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ nachgewiesen sein, wobei es genügt, wenn sie nicht alle gleichzeitig, sondern erst nach und nach auftreten. Werden bis zum 9. Geburtstag nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt, sind die Voraussetzungen für Ziff. 404 GgV-Anhang nicht erfüllt (Rz 404.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen [KSME]; BGE 122 V 114 Erw. 1b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat einerseits die Gesetzmässigkeit der Ziff. 404 GgV-Anhang und andererseits die Verordnungskonformität der seit 1. Juni 1986 im Wesentlichen unveränderten Verwaltungsanweisungen bestätigt (ZAK 1988 S. 610 Erw. 1a mit Hinweisen). b) In BGE 122 V 113 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Rechtsprechung zum psychoorganischen Syndrom nach Ziff. 404 GgV-Anhang zusammengefasst und die Gesetzmässigkeit der erwähnten Ziffer bestätigt. Es hat sodann festgehalten, dass die in dieser Ziffer genannten Voraussetzungen für Leistungen der Invalidenversicherung auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme beruhen, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Altersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 120 Erw. 3a/dd). Rechtzeitige Diagnose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind Anspruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der Invalidenversicherung. Fehlende Diagnose und fehlende Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres schaffen die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handelt (BGE 122 V 122f. Erw. 3c/bb). Weder kann zugestanden werden, dass eine mögliche rechtzeitige Diagnose aus objektiver Sicht ex post als zulässig erscheint, noch ist das Erfordernis der Behandlung auf Grund einer nachträglich möglichen Diagnosestellung als Behandlungsbedürftigkeit zu interpretieren. Dennoch ist nicht ausgeschlossen, dass mit ergänzenden Abklärungen nach dem 9. Geburtstag nachweisbar ist, es habe nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits bei vollendetem 9. Altersjahr die komplette Symptomatik des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang bestanden (BGE 122 V 123 Erw. 3c/cc). Sodann geht es nicht an, bei festgestellter Behandlungsbedürftigkeit bereits eine Behandlung im Verordnungssinne anzunehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die erforderliche Bestimmtheit verlieren und Ziff. 404 GgV-Anhang die ihr zugedachte Abgrenzungsfunktion praktisch nicht mehr erfüllen könnte (BGE 122 V 124 Erw. 4c). 2. - a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Vertreter des Beschwerdeführers geltend, die Beschwerde richte sich vor allem gegen das Argument, seine Behandlung könne nicht als spezifische Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 anerkannt werden. Es handle sich dabei nicht um eine \"kleine Psychotherapie\", worunter eine allgemein stützende Gesprächstherapie gemeint sei, z.B."}