c kann die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung mit fälligen Leistungen der AHV verrechnet werden. Die Übergangsentschädigungen werden gleich wie Taggelder gemäss Art. 17 UVG bemessen (vgl. Art. 87 Abs. 1 VUV und Art. 17 Abs. 1 UVG). Somit ist gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen nicht zu beanstanden, dass die SUVA einen Betrag von Fr. 25834.50 (anteilsmässiger Verrechnungsanspruch der SUVA) mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet hat, zumal die Verrechnung - wie die SUVA im Einspracheentscheid richtig ausgeführt hat - dem Erlass vorgeht.