d) (...) 5.- (...) Nach Art. 50 UVG (in der ab 1.1.2003 gültigen Fassung) können Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. In der Invalidenversicherung verweist Art. 50 Abs. 2 IVG auf die sinngemässe Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Nach dessen lit. c kann die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung mit fälligen Leistungen der AHV verrechnet werden.