Unter diesem Umstand fehlt es an einer Voraussetzung für eine Übergangsentschädigung. Der Beschwerdeführer wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2003 seit Juli 2001 krankheitsbedingt in der Arbeitsfähigkeit vollständig invalid erklärt und er erhält seither eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Somit entfällt eine Übergangsrente der Unfallversicherung wegen der vollen Invalidität des Beschwerdeführers seit 1. Juli 2001. d) (...) 5.- (...)