84 Abs. 2 Satz 2 UVG. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann mithin im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein. Dagegen ist bei einem Versicherten, der eine ganze Invalidenrente bezieht, nicht mehr von einer Einschränkung im beruflichen Fortkommen zu sprechen, sondern von einem Ausschluss einer relevanten Erwerbstätigkeit. Unter diesem Umstand fehlt es an einer Voraussetzung für eine Übergangsentschädigung.