Dies setzt voraus, dass ein solches überhaupt möglich ist (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, UVG S. 329). Die Frage nach dem Anspruch auf eine Übergangsentschädigung stellt sich daher nur, wenn ein Versicherter mindestens noch teilweise erwerbsfähig ist (EVGE 1967 S. 206f.). Der Anspruch auf eine Teilinvalidenrente konsumiert jenen auf eine Übergangsentschädigung nicht. Denn ein Teilrenten-Bezüger bezieht für die ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit keine Invalidenrente zulasten der Unfallversicherung. In diesem Umfang bezieht er daher keine anderen Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG.