Die Frage, ob eine Invalidenrente der Invalidenversicherung in einem natürlichen und adäquat-kausalen Zusammenhang mit der NEV der Unfallversicherung steht, ist bezüglich des Anspruchs auf die Übergangsentschädigung nicht relevant. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung noch Raum für eine Übergangsentschädigung lässt. Der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ist an die erhebliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen geknüpft. Dies setzt voraus, dass ein solches überhaupt möglich ist (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, UVG S. 329).