Durch das Nachgewähren von IV-Leistungen habe sich die ganze Sachlage verändert. In der Verfügung vom 18. Juni 2003 stellte sie sodann fest, dass der depressive Zustand des Beschwerdeführers nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Berufskrankheit bzw. NEV vom 14. Februar 2000 stehe. Da er ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente erhalte, habe er kein Anrecht mehr auf eine Übergangsentschädigungsleistung. c) Die Frage, ob eine Invalidenrente der Invalidenversicherung in einem natürlichen und adäquat-kausalen Zusammenhang mit der NEV der Unfallversicherung steht, ist bezüglich des Anspruchs auf die Übergangsentschädigung nicht relevant.