Nachdem die SUVA erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente erhielt, stellte sie im Schreiben vom 19. Mai 2003 fest, sie sei bis jetzt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichteignungsverfügung vom 14. Februar 2000 vermittelbar sei und sie darum bis jetzt die Übergangsentschädigungsleistungen unter Anrechnung der Taggelder von der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet habe. Durch das Nachgewähren von IV-Leistungen habe sich die ganze Sachlage verändert.