Vom 15. August bis 31. Oktober 2000 habe der Beschwerdeführer wegen einer nicht NEV-bedingten Krankheit einen Krankenlohn erhalten, weshalb diese Periode bei der Berechnung der 1. Rate ausgeklammert werde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2002 teilte die SUVA die Berechnung der 2. Rate mit und informierte ihn am 27. November 2002, dass auch für das 3. Jahr eine verfügungsbedingte Lohneinbusse vorliege.