Die SUVA prüfte sodann eine Übergangsentschädigung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Übergangsentschädigung 80% der verfügungsbedingten Lohneinbusse betrage und direkt im Anschluss an das Übergangstaggeld während höchstens vier Jahren, beginnend mit dem 15. August 2000, ausgerichtet werde. Vom 15. August bis 31. Oktober 2000 habe der Beschwerdeführer wegen einer nicht NEV-bedingten Krankheit einen Krankenlohn erhalten, weshalb diese Periode bei der Berechnung der 1. Rate ausgeklammert werde.