die gefährdende Arbeit ausgeübt hat; c. innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt. Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 VUV). b) Aus dem Schreiben der SUVA vom 5. Dezember 2000 an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 15. April 2000 bis 1. Juni 2000 ein Übergangstaggeld erhalten hat. Die SUVA prüfte sodann eine Übergangsentschädigung.