Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Im Rahmen dieser Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen (VUV). Dort werden im 4. Kapitel die Ansprüche des Arbeitnehmers festgesetzt.