Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Nichteignungsverfügung bzw. dem Berufsverbot an reaktiven Depressionen gelitten habe, wie sich bei seinem stationären Aufenthalt in der Luzerner Höhenklinik gezeigt habe. Da die Voraussetzungen für die Übergangsentschädigung ab 1. Juli 2001 nicht bestanden hätten, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die zu Unrecht ausbezahlte Übergangsentschädigung an die SUVA zurückzuerstatten. c) und d) (...) 4.- a) (...) Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen.