Der Verlust der Lebenspartnerin scheine noch keineswegs verarbeitet zu sein. Im Bericht von Dr. D vom 18. September 2003 werde auf der letzten Seite darauf hingewiesen, dass der Verlust der Lebenspartnerin einen deutlichen Einschnitt im Leben des Beschwerdeführers darstelle. Dr. D habe sich nicht erklären können, weshalb der Beschwerdeführer die vorübergehenden Beschäftigungen nicht annehmen wollte. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Nichteignungsverfügung bzw. dem Berufsverbot an reaktiven Depressionen gelitten habe, wie sich bei seinem stationären Aufenthalt in der Luzerner Höhenklinik gezeigt habe.