Dies könne auch aufgrund der Darlegungen von Dr. med. E, Innere Medizin FMH, und aufgrund des Berichtes des Psychiatriezentrums Luzern-Stadt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Da der adäquate Kausalzusammenhang so oder anders zu verneinen sei, brauche die SUVA keine weiteren Beweisvorkehren zu treffen. Die SUVA fordere die von ihr ausbezahlten Übergangsentschädigungen ab 1. Juli 2001 zurück. (...) Die Berufskrankheit könne unter Umständen natürlich kausal die psychischen Beschwerden auslösen, doch fehle es hier am adäquaten Kausalzusammenhang. Der Verlust der Lebenspartnerin scheine noch keineswegs verarbeitet zu sein.