Er habe damit rechnen dürfen, diese Stelle bis zu seiner Pensionierung weiter ausüben zu dürfen. Wegen der Nichteignungsverfügung sei der Beschwerdeführer aus seinem beruflichen Umfeld herausgerissen worden, sodass zur Berufskrankheit noch die psychischen Beschwerden hinzugetreten seien. Bei dieser Sachlage könne nicht von fehlender Adäquanz gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei daher rückwirkend eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86f. VUV für die ganze Dauer von vier Jahren zuzusprechen. (...) b) In der Vernehmlassung führt die SUVA aus, die psychisch bedingte Invalidität stehe in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit bzw. zur Nichteignungsverfügung.