Entgegen der Ansicht der SUVA fehle es nicht an der Adäquanz. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei es sehr wohl möglich, dass eine Berufskrankheit bzw. eine Nichteignungsverfügung die im konkreten Fall aufgetretenen Folgen zeitige. Der Tod der Lebenspartnerin sei offensichtlich überwunden. Der Beschwerdeführer habe jahrelang bei derselben Firma dieselbe Tätigkeit ausgeübt, welche ihm sehr zugesagt habe. Er habe damit rechnen dürfen, diese Stelle bis zu seiner Pensionierung weiter ausüben zu dürfen.