Aus den Erwägungen: 3.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Ursache, welche zur Invalidität geführt habe, stelle eine klare Folge der Nichteignungsverfügung vom 14. Februar 2000 dar. Trotz der nachträglich eingetretenen Invalidität sei der Beschwerdeführer durch die Nichteignungsverfügung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt, weshalb ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung bestehe. Entgegen der Ansicht der SUVA fehle es nicht an der Adäquanz.