2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall an die SUVA zur Ausrichtung der unter Ziffer 1 beantragten Entschädigung zurückzuweisen. 3. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die SUVA anzuweisen, zusätzliche Beweisabklärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung zu treffen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA oder des Staates." In der Vernehmlassung schloss die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3.- a)