Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt Rechtsanwalt C für den Versicherten folgende Anträge: "1. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86f. VUV für die ganze Dauer von vier Jahren zuzusprechen, wobei die Entschädigung für den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung neu festzusetzen sei. 2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall an die SUVA zur Ausrichtung der unter Ziffer 1 beantragten Entschädigung zurückzuweisen.