Danach stellte sie fest, dass die Übergangsentschädigung ab Juli 2001 nicht geschuldet war und die Verrechnung der Leistungen mit der Invalidenrente zu Recht erfolgt sei. Im Weiteren stellte sie fest, dass eine Rückforderung - welche über die Verrechnung hinausgehe - mit Blick auf den guten Glauben und das Vorliegen einer grossen Härte nicht statthaft sei. Sodann befasste sie sich mit dem Kausalzusammenhang der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers und der Nichteignungsverfügung und verneinte die Adäquanz. Hinsichtlich des Antrages betreffend die bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse trat sie auf das Begehren nicht ein. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen.