Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der anhaltende depressive Zustand des Einsprechers in einem adäquaten kausalen Zusammenhang mit der Berufserkrankung bzw. Nichteignungsverfügung stehe. Im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 nahm die SUVA zur Verrechenbarkeit von Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweigen und der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Stellung. Danach stellte sie fest, dass die Übergangsentschädigung ab Juli 2001 nicht geschuldet war und die Verrechnung der Leistungen mit der Invalidenrente zu Recht erfolgt sei.