2. Soweit der Einsprecher verpflichtet wird, bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung dieser auf Grund der festgestellten Invalidität zurückzuerstatten, seien die für den entsprechenden Zeitraum festgesetzten Übergangsentschädigungsleistungen entsprechend zu erhöhen bzw. der Arbeitslosenversicherung direkt zu überweisen. 3. Von der Verpflichtung des Einsprechers zur Rückzahlung von bezogenen Übergangsentschädigungsleistungen sei entsprechend abzusehen." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der anhaltende depressive Zustand des Einsprechers in einem adäquaten kausalen Zusammenhang mit der Berufserkrankung bzw. Nichteignungsverfügung stehe.