Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt C für A Einsprache mit den folgenden Anträgen: "1. Die Übergangsentschädigung im Zusammenhang mit der Nichteignungsverfügung vom 14. Februar 2000 sei trotz festgestellter Invalidität des Einsprechers weiter auszurichten. 2. Soweit der Einsprecher verpflichtet wird, bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung dieser auf Grund der festgestellten Invalidität zurückzuerstatten, seien die für den entsprechenden Zeitraum festgesetzten Übergangsentschädigungsleistungen entsprechend zu erhöhen bzw. der Arbeitslosenversicherung direkt zu überweisen.