Die SUVA stelle daher die Übergangsentschädigungsleistungen ab sofort ein. Grundsätzlich seien ab dem 1. Juli 2001 keine Übergangsentschädigungsleistungen mehr geschuldet. Entgegenkommenderweise berechne die SUVA die zuviel ausbezahlten Leistungen erst ab Beginn der 2. Rate, also ab dem 15. August 2001. Den daraus resultierenden Rückforderungsbetrag von Fr. 85586.- (Fr. 37991.- der 2. Rate und Fr. 47595.- der 3. Rate) werde, soweit möglich, mit der IV-Rente verrechnet. Auf eine Rückforderung des Restbetrages werde im Moment noch verzichtet, sie kämen später mit einer separaten Verfügung darauf zurück. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt C für A Einsprache mit den folgenden Anträgen: