Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie sei davon ausgegangen, dass er im Rahmen der Nichteignungsverfügung (NEV) vom 14. Februar 2000 voll vermittelbar gewesen sei. Die Invalidenversicherung habe ihm nun wegen eines psychischen Gesundheitsschadens rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Da die Übergangsentschädigungsleistungen nur ausbezahlt würden, wenn ein Versicherter im Rahmen der NEV vermittelbar sei, habe der Versicherte folglich ab 1. Juli 2001 kein Anrecht mehr auf solche Leistungen. Die SUVA stelle daher die Übergangsentschädigungsleistungen ab sofort ein.