In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis zwischen A und der B AG per 31. August 2000 aufgelöst. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 und 21. Juni 2001 sprach die SUVA dem Versicherten ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung zu. In der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. November 2002 richtete ihm zudem die Arbeitslosenkasse Taggelder aus. Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 zahlte ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente aus. Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie sei davon ausgegangen, dass er im Rahmen der Nichteignungsverfügung (NEV) vom 14. Februar 2000 voll vermittelbar gewesen sei.