50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG. Die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Übergangsentschädigung kann mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet werden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A arbeitete seit 1991 als Hilfsdrucker bei der B AG und war bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Mit Verfügung vom 14. Februar 2000 erklärte die SUVA den Versicherten ab sofort als nicht geeignet für Tätigkeiten im Bereich des Offsetdruckes. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis zwischen A und der B AG per 31. August 2000 aufgelöst.