{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-235_2006-10-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3081", "Checksum": "f24e2a6a862f9065013d810d6c0b2151"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 235", "2006 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.10.2006 S 05 235 (2006 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 VUV. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Übergangsentschädigung setzt das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen voraus. In casu Verneinung des Anspruchs, da die versicherte Person eine ganze Invalidenrente bezieht, was ein berufliches Fortkommen gänzlich ausschliesst. Dabei spielt die Ursache, welche zur Invalidität geführt hat, keine Rolle. \r\nArt. 50 UVG; Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG. Die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Übergangsentschädigung kann mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet werden. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "991a1fd915282c371275a8baad0e04a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.10.2006 S 05 235 (2006 II Nr. 34)\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 VUV. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Übergangsentschädigung setzt das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen voraus. In casu Verneinung des Anspruchs, da die versicherte Person eine ganze Invalidenrente bezieht, was ein berufliches Fortkommen gänzlich ausschliesst. Dabei spielt die Ursache, welche zur Invalidität geführt hat, keine Rolle. \r\nArt. 50 UVG; Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG. Die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Übergangsentschädigung kann mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet werden. | Unfallversicherung\n\n Rate mit und informierte ihn am 27. November 2002, dass auch für das 3. Jahr eine verfügungsbedingte Lohneinbusse vorliege. Nachdem die SUVA erfahren hatte, dass der Beschwerdeführer seit 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente erhielt, stellte sie im Schreiben vom 19. Mai 2003 fest, sie sei bis jetzt davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Nichteignungsverfügung vom 14. Februar 2000 vermittelbar sei und sie darum bis jetzt die Übergangsentschädigungsleistungen unter Anrechnung der Taggelder von der Arbeitslosenversicherung ausgerichtet habe. Durch das Nachgewähren von IV-Leistungen habe sich die ganze Sachlage verändert. In der Verfügung vom 18. Juni 2003 stellte sie sodann fest, dass der depressive Zustand des Beschwerdeführers nicht in einem adäquat-kausalen Zusammenhang mit der Berufskrankheit bzw. NEV vom 14. Februar 2000 stehe. Da er ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente erhalte, habe er kein Anrecht mehr auf eine Übergangsentschädigungsleistung. c) Die Frage, ob eine Invalidenrente der Invalidenversicherung in einem natürlichen und adäquat-kausalen Zusammenhang mit der NEV der Unfallversicherung steht, ist bezüglich des Anspruchs auf die Übergangsentschädigung nicht relevant. In diesem Zusammenhang ist vielmehr zu prüfen, ob ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung noch Raum für eine Übergangsentschädigung lässt. Der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung ist an die erhebliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen geknüpft. Dies setzt voraus, dass ein solches überhaupt möglich ist (Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, UVG S. 329). Die Frage nach dem Anspruch auf eine Übergangsentschädigung stellt sich daher nur, wenn ein Versicherter mindestens noch teilweise erwerbsfähig ist (EVGE 1967 S. 206f.). Der Anspruch auf eine Teilinvalidenrente konsumiert jenen auf eine Übergangsentschädigung nicht. Denn ein Teilrenten-Bezüger bezieht für die ihm verbliebene Resterwerbsfähigkeit keine Invalidenrente zulasten der Unfallversicherung. In diesem Umfang bezieht er daher keine anderen Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 Satz 2 UVG. Der Bezüger einer Teilinvalidenrente kann mithin im Rahmen der ihm verbliebenen Resterwerbsfähigkeit zufolge einer gegen ihn gerichteten Nichteignungsverfügung in seinem beruflichen Fortkommen auf dem Arbeitsmarkt erheblich beeinträchtigt sein. Dagegen ist bei einem Versicherten, der eine ganze Invalidenrente bezieht, nicht mehr von einer Einschränkung im beruflichen Fortkommen zu sprechen, sondern von einem Ausschluss einer relevanten Erwerbstätigkeit. Unter diesem Umstand fehlt es an einer Voraussetzung für eine Übergangsentschädigung. Der Beschwerdeführer wurde von der IV-Stelle mit Verfügung vom 15. April 2003 seit Juli 2001 krankheitsbedingt in der Arbeitsfähigkeit vollständig invalid erklärt und er erhält seither eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Somit entfällt eine Übergangsrente der Unfallversicherung wegen der vollen Invalidität des Beschwerdeführers seit 1. Juli 2001. d) (...) 5.- (...) Nach Art. 50 UVG (in der ab 1.1.2003 gültigen Fassung) können Forderungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden. In der Invalidenversicherung verweist Art. 50 Abs. 2 IVG auf die sinngemässe Anwendung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Nach dessen lit. c kann die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung mit fälligen Leistungen der AHV verrechnet werden. Die Übergangsentschädigungen werden gleich wie Taggelder gemäss Art. 17 UVG bemessen (vgl. Art. 87 Abs. 1 VUV und Art. 17 Abs. 1 UVG). Somit ist gestützt auf die gesetzlichen Grundlagen nicht zu beanstanden, dass die SUVA einen Betrag von Fr. 25834.50 (anteilsmässiger Verrechnungsanspruch der SUVA) mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet hat, zumal die Verrechnung - wie die SUVA im Einspracheentscheid richtig ausgeführt hat - dem Erlass vorgeht. Den über die Verrechnung mit den IV-Leistungen hinausgehenden Restbetrag hat die SUVA im Einspracheverfahren dem Beschwerdeführer erlassen, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist. 6.- (...) 7.- Zusammenfassend ist festzustellen, dass die SUVA zu Recht einen Anspruch auf Übergangsentschädigung ab 1. Juli 2001 verneint hat und zudem auch die vorgenommene Verrechnung statthaft war. |"}