{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-235_2006-10-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3081", "Checksum": "f24e2a6a862f9065013d810d6c0b2151"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 235", "2006 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.10.2006 S 05 235 (2006 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 VUV. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Übergangsentschädigung setzt das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen voraus. In casu Verneinung des Anspruchs, da die versicherte Person eine ganze Invalidenrente bezieht, was ein berufliches Fortkommen gänzlich ausschliesst. Dabei spielt die Ursache, welche zur Invalidität geführt hat, keine Rolle. \r\nArt. 50 UVG; Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG. Die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Übergangsentschädigung kann mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet werden. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "991a1fd915282c371275a8baad0e04a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.10.2006 S 05 235 (2006 II Nr. 34)\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 VUV. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Übergangsentschädigung setzt das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen voraus. In casu Verneinung des Anspruchs, da die versicherte Person eine ganze Invalidenrente bezieht, was ein berufliches Fortkommen gänzlich ausschliesst. Dabei spielt die Ursache, welche zur Invalidität geführt hat, keine Rolle. \r\nArt. 50 UVG; Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG. Die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Übergangsentschädigung kann mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet werden. | Unfallversicherung\n\n Nichteignungsverfügung die im konkreten Fall aufgetretenen Folgen zeitige. Der Tod der Lebenspartnerin sei offensichtlich überwunden. Der Beschwerdeführer habe jahrelang bei derselben Firma dieselbe Tätigkeit ausgeübt, welche ihm sehr zugesagt habe. Er habe damit rechnen dürfen, diese Stelle bis zu seiner Pensionierung weiter ausüben zu dürfen. Wegen der Nichteignungsverfügung sei der Beschwerdeführer aus seinem beruflichen Umfeld herausgerissen worden, sodass zur Berufskrankheit noch die psychischen Beschwerden hinzugetreten seien. Bei dieser Sachlage könne nicht von fehlender Adäquanz gesprochen werden. Dem Beschwerdeführer sei daher rückwirkend eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86f. VUV für die ganze Dauer von vier Jahren zuzusprechen. (...) b) In der Vernehmlassung führt die SUVA aus, die psychisch bedingte Invalidität stehe in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zur Berufskrankheit bzw. zur Nichteignungsverfügung. Im Bericht von Dr. med. D, Innere Medizin FMH, vom 24. Mai 2004 werde darauf hingewiesen, dass die depressive Episode auf den Trauerfall zurückzuführen sei. Ob die Nichteignungsverfügung ebenfalls zur psychischen Problematik geführt habe, habe Dr. D nicht bestätigen können. Dies könne auch aufgrund der Darlegungen von Dr. med. E, Innere Medizin FMH, und aufgrund des Berichtes des Psychiatriezentrums Luzern-Stadt nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Da der adäquate Kausalzusammenhang so oder anders zu verneinen sei, brauche die SUVA keine weiteren Beweisvorkehren zu treffen. Die SUVA fordere die von ihr ausbezahlten Übergangsentschädigungen ab 1. Juli 2001 zurück. (...) Die Berufskrankheit könne unter Umständen natürlich kausal die psychischen Beschwerden auslösen, doch fehle es hier am adäquaten Kausalzusammenhang. Der Verlust der Lebenspartnerin scheine noch keineswegs verarbeitet zu sein. Im Bericht von Dr. D vom 18. September 2003 werde auf der letzten Seite darauf hingewiesen, dass der Verlust der Lebenspartnerin einen deutlichen Einschnitt im Leben des Beschwerdeführers darstelle. Dr. D habe sich nicht erklären können, weshalb der Beschwerdeführer die vorübergehenden Beschäftigungen nicht annehmen wollte. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Nichteignungsverfügung bzw. dem Berufsverbot an reaktiven Depressionen gelitten habe, wie sich bei seinem stationären Aufenthalt in der Luzerner Höhenklinik gezeigt habe. Da die Voraussetzungen für die Übergangsentschädigung ab 1. Juli 2001 nicht bestanden hätten, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, die zu Unrecht ausbezahlte Übergangsentschädigung an die SUVA zurückzuerstatten. c) und d) (...) 4.- a) (...) Nach Art. 84 Abs. 2 UVG können die Durchführungsorgane Versicherte, die hinsichtlich Berufsunfällen oder Berufskrankheiten durch bestimmte Arbeiten besonders gefährdet sind, von diesen Arbeiten ausschliessen. Der Bundesrat ordnet die Entschädigung für Versicherte, die durch den Ausschluss von ihrer bisherigen Arbeit im Fortkommen erheblich beeinträchtigt sind und keinen Anspruch auf andere Versicherungsleistungen haben. Im Rahmen dieser Kompetenz hat der Bundesrat die Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten erlassen (VUV). Dort werden im 4. Kapitel die Ansprüche des Arbeitnehmers festgesetzt. (...) Eine Übergangsentschädigung erhält der Arbeitnehmer, der von einer Arbeit befristet oder dauernd ausgeschlossen oder nur als bedingt geeignet erklärt worden ist vom Versicherer, wenn er: a. durch die Verfügung trotz persönlicher Beratung, trotz Bezuges von Übergangstaggeld und trotz des ihm zumutbaren Einsatzes, den ökonomischen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt wettzumachen, in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt bleibt; b. in einem Zeitraum von zwei Jahren unmittelbar vor Erlass der Verfügung oder vor einem medizinisch notwendigen und tatsächlich vollzogenen Wechsel der Beschäftigung bei einem der Versicherung unterstellten Arbeitgeber mindestens 300 Tage lang die gefährdende Arbeit ausgeübt hat; c. innert zweier Jahre, nachdem die Verfügung in Rechtskraft erwachsen oder ein Anspruch auf Übergangstaggeld erloschen ist, beim Versicherer jenes Arbeitgebers, bei dem er zur Zeit des Erlasses der Verfügung gearbeitet hat, ein entsprechendes Gesuch stellt. Die Übergangsentschädigung wird während höchstens vier Jahren ausgerichtet (Art. 87 Abs. 3 VUV). b) Aus dem Schreiben der SUVA vom 5. Dezember 2000 an die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer vom 15. April 2000 bis 1. Juni 2000 ein Übergangstaggeld erhalten hat. Die SUVA prüfte sodann eine Übergangsentschädigung. Mit Schreiben vom 21. Juni 2001 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Übergangsentschädigung 80% der verfügungsbedingten Lohneinbusse betrage und direkt im Anschluss an das Übergangstaggeld während höchstens vier Jahren, beginnend mit dem 15. August 2000, ausgerichtet werde. Vom 15. August bis 31. Oktober 2000 habe der Beschwerdeführer wegen einer nicht NEV-bedingten Krankheit einen Krankenlohn erhalten, weshalb diese Periode bei der Berechnung der 1. Rate ausgeklammert werde. Mit Schreiben vom 12. Januar 2002 teilte die SUVA die Berechnung der 2."}