{"Signatur": "LU_VWG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-10-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_003_S-05-235_2006-10-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=3081", "Checksum": "f24e2a6a862f9065013d810d6c0b2151"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 05 235", "2006 II Nr. 34"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.10.2006 S 05 235 (2006 II Nr. 34)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Sozialversicherungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 VUV. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Übergangsentschädigung setzt das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen voraus. In casu Verneinung des Anspruchs, da die versicherte Person eine ganze Invalidenrente bezieht, was ein berufliches Fortkommen gänzlich ausschliesst. Dabei spielt die Ursache, welche zur Invalidität geführt hat, keine Rolle. \r\nArt. 50 UVG; Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG. Die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Übergangsentschädigung kann mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet werden. | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:28", "Checksum": "991a1fd915282c371275a8baad0e04a6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 27.10.2006 S 05 235 (2006 II Nr. 34)\nRegeste:\nArt. 84 Abs. 2 UVG; Art. 86 Abs. 1 VUV. Der Anspruch auf Ausrichtung einer Übergangsentschädigung setzt das Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen voraus. In casu Verneinung des Anspruchs, da die versicherte Person eine ganze Invalidenrente bezieht, was ein berufliches Fortkommen gänzlich ausschliesst. Dabei spielt die Ursache, welche zur Invalidität geführt hat, keine Rolle. \r\nArt. 50 UVG; Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 lit. c AHVG. Die Rückforderung der zuviel ausgerichteten Übergangsentschädigung kann mit den Nachzahlungen der IV-Rente verrechnet werden. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | A arbeitete seit 1991 als Hilfsdrucker bei der B AG und war bei der SUVA gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Mit Verfügung vom 14. Februar 2000 erklärte die SUVA den Versicherten ab sofort als nicht geeignet für Tätigkeiten im Bereich des Offsetdruckes. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis zwischen A und der B AG per 31. August 2000 aufgelöst. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2000 und 21. Juni 2001 sprach die SUVA dem Versicherten ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung zu. In der Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. November 2002 richtete ihm zudem die Arbeitslosenkasse Taggelder aus. Mit Verfügung vom 23. Juli 2003 zahlte ihm die IV-Stelle rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente aus. Mit Verfügung vom 18. Juni 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, sie sei davon ausgegangen, dass er im Rahmen der Nichteignungsverfügung (NEV) vom 14. Februar 2000 voll vermittelbar gewesen sei. Die Invalidenversicherung habe ihm nun wegen eines psychischen Gesundheitsschadens rückwirkend ab 1. Juli 2001 eine ganze Invalidenrente zugesprochen. Da die Übergangsentschädigungsleistungen nur ausbezahlt würden, wenn ein Versicherter im Rahmen der NEV vermittelbar sei, habe der Versicherte folglich ab 1. Juli 2001 kein Anrecht mehr auf solche Leistungen. Die SUVA stelle daher die Übergangsentschädigungsleistungen ab sofort ein. Grundsätzlich seien ab dem 1. Juli 2001 keine Übergangsentschädigungsleistungen mehr geschuldet. Entgegenkommenderweise berechne die SUVA die zuviel ausbezahlten Leistungen erst ab Beginn der 2. Rate, also ab dem 15. August 2001. Den daraus resultierenden Rückforderungsbetrag von Fr. 85586.- (Fr. 37991.- der 2. Rate und Fr. 47595.- der 3. Rate) werde, soweit möglich, mit der IV-Rente verrechnet. Auf eine Rückforderung des Restbetrages werde im Moment noch verzichtet, sie kämen später mit einer separaten Verfügung darauf zurück. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt C für A Einsprache mit den folgenden Anträgen: \"1. Die Übergangsentschädigung im Zusammenhang mit der Nichteignungsverfügung vom 14. Februar 2000 sei trotz festgestellter Invalidität des Einsprechers weiter auszurichten. 2. Soweit der Einsprecher verpflichtet wird, bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung dieser auf Grund der festgestellten Invalidität zurückzuerstatten, seien die für den entsprechenden Zeitraum festgesetzten Übergangsentschädigungsleistungen entsprechend zu erhöhen bzw. der Arbeitslosenversicherung direkt zu überweisen. 3. Von der Verpflichtung des Einsprechers zur Rückzahlung von bezogenen Übergangsentschädigungsleistungen sei entsprechend abzusehen.\" Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der anhaltende depressive Zustand des Einsprechers in einem adäquaten kausalen Zusammenhang mit der Berufserkrankung bzw. Nichteignungsverfügung stehe. Im Einspracheentscheid vom 9. Februar 2005 nahm die SUVA zur Verrechenbarkeit von Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweigen und der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Stellung. Danach stellte sie fest, dass die Übergangsentschädigung ab Juli 2001 nicht geschuldet war und die Verrechnung der Leistungen mit der Invalidenrente zu Recht erfolgt sei. Im Weiteren stellte sie fest, dass eine Rückforderung - welche über die Verrechnung hinausgehe - mit Blick auf den guten Glauben und das Vorliegen einer grossen Härte nicht statthaft sei. Sodann befasste sie sich mit dem Kausalzusammenhang der depressiven Erkrankung des Beschwerdeführers und der Nichteignungsverfügung und verneinte die Adäquanz. Hinsichtlich des Antrages betreffend die bezogenen Leistungen der Arbeitslosenkasse trat sie auf das Begehren nicht ein. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt Rechtsanwalt C für den Versicherten folgende Anträge: \"1. Dem Beschwerdeführer sei rückwirkend eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86f. VUV für die ganze Dauer von vier Jahren zuzusprechen, wobei die Entschädigung für den Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosenentschädigung neu festzusetzen sei. 2. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Fall an die SUVA zur Ausrichtung der unter Ziffer 1 beantragten Entschädigung zurückzuweisen. 3. Subeventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die SUVA anzuweisen, zusätzliche Beweisabklärungen im Sinne der nachfolgenden Begründung zu treffen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA oder des Staates.\" In der Vernehmlassung schloss die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 3.- a) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, die Ursache, welche zur Invalidität geführt habe, stelle eine klare Folge der Nichteignungsverfügung vom 14. Februar 2000 dar. Trotz der nachträglich eingetretenen Invalidität sei der Beschwerdeführer durch die Nichteignungsverfügung in seinem wirtschaftlichen Fortkommen erheblich beeinträchtigt, weshalb ein Anspruch auf eine Übergangsentschädigung bestehe. Entgegen der Ansicht der SUVA fehle es nicht an der Adäquanz. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung sei es sehr wohl möglich, dass eine Berufskrankheit bzw. eine"}