Wenn sie dies im 2002 und 2003 unterliess bzw. keine Unterbrechungshandlung gegenüber dem Beklagten vornahm, so geht dies zu ihren Lasten. Der Beklagte ruft zu Recht den Tatbestand der Verjährung an und es ist festzustellen, dass eine allfällige Rückforderung verjährt ist. Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, über welchen Betrag sich eine allfällige Überentschädigung erstreckt. Die Klage ist abzuweisen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann die vom Beklagten beantragte öffentliche Verhandlung unterbleiben. |